Kritik an der Schließung des Sportplatzes in Schönbrunn

25. März 2013

Bei der Schließung des Sportplatzes in Schönbrunn unterliefen der Stadt Wien grobe Verfahrensmängel

Die Volksanwaltschaft hat die von einer BürgerInneninitative eingebrachte Beschwerde zur Schließung des Unionssportzentrum (USZ) Schönbrunn überprüft. Sie ist zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerde begründet ist. Das beliebte Sportareal nahe der U-Bahnstation Schönbrunn schloss am 31. August 2012. Im Wiener Sportstättenschutzgesetz ist die Schaffung eines Ersatzsportplatzes vorgesehen. Dies ist jedoch nicht passiert. „Der Antrag auf Schließung, sowie das Verfahren selbst, weisen zahlreiche und schwerwiegende Mängel auf“, erklärt die Vorsitzende der Volksanwaltschaft, Mag.a Terezija Stoisits.

Die „Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.h.“ hat die Schließung der Anlage beantragt, um dort die Westeinfahrt zum Schloß hinzuverlegen. Der Antrag ist von der zuständigen Magistratsabteilung 51 im Jahr 2010 genehmigt worden. Vorrausetzung für eine Genehmigung war die Errichtung eines Ersatzsportplatzes. Als Standort war das Areal der neuen Wirtschaftsuniversität im 2. Wiener Gemeindebezirk vorgesehen. Da sich die Errichtung der Wirtschaftsuniversität verzögerte, hat die Magistratsabteilung 51 im Jahr 2011 den Sportplatz Sensengasse im 9. Bezirk als gleichwertigen Ersatz angesehen.

Die Anerkennung der beiden Ersatzplätze ist jedoch nicht gesetzeskonform. Vorgesehen ist nämlich eine Ersatzsportstätte im „räumlichen Einzugsgebiet“. Die genehmigten Ersatzplätze im 2. und 9. Bezirk befinden sich jedoch fast am anderen Ende der Bundeshauptstadt. Der Bürgermeister rechtfertigte dies mit den „vorhandenen hochrangigen, öffentlichen Verkehrsmittel“ der Stadt. „Die Anreisezeit ist jedoch, vor allem für viele junge SportlerInnen, viel zu lange“, kritisiert Volksanwältin Stoisits. „Die Ersatzsportstätten hätten von der Magistratsabteilung nicht als gleichwertig anerkannt werden dürfen“, so Stoisits weiter.

Die Volksanwaltschaft kritisiert außerdem die unzureichende Begründung der Stadt Wien und bemängelt die lückenhafte Einbindung des Wiener Landessportrates in der Entscheidungsfindung. Die unzureichende Information an die betroffenen BürgerInnen und SportlerInnen durch die Magistratsabteilung 51 ist ebenfalls zu beanstanden.

„Die Auswirkungen auf die SportlerInnen sind gravierend. Durch den Wegfall der Sportanlage hat sich die Situation für den Jugend-, Breiten-, und Spitzensport in Wien leider weiter verschlechtert“, schließt Stoisits.