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Organisation / Zuständigkeit | Drucken |


Die Kommissionen sind nach regionalen Gesichtspunkten in solcher Anzahl einzurichten, dass die Aufgabenerfüllung gewährleistet ist. (§ 15c Abs. 1 SPG)

Österreichweit sind insgesamt sechs Kommissionen bestellt, wobei für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland drei Kommissionen, für die Bundesländer Steiermark und Kärnten, Oberösterreich und Salzburg sowie Tirol und Vorarlberg je eine Kommission zuständig ist. Die Zuständigkeitsaufteilung der entspricht jener der Sprengel für die Oberlandesgerichte Wien, Linz, Innsbruck und Graz.

Eine Kommission besteht aus Experten unter der Leitung einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit, die vom Beirat beigezogen und im voraus oder aus bestimmtem Anlass benannt worden sind. ExpertInnen, die der Sicherheitsexekutive angehören, sind als Mitglieder solcher Kommissionen ausgeschlossen, die Dienststellen der Sicherheitsexekutive besuchen sollen, an denen Menschen angehalten werden können. (§ 15c Abs 2 SPG)

Jede Kommission besteht aus dem Leiter/ der Leiterin sowie mindestens fünf und höchstens acht weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommissionen sind ExpertInnen aus den Fachgebieten der Medizin, Psychologie, Psychotherapie, Soziologie, Sozialarbeit, Vollzugskunde sowie der Verwaltungs- und Rechtswissenschaften.

Die LeiterInnen und Mitglieder werden vom Bundesminister für Inneres auf Vorschlag des Menschenrechtsbeirates für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt, eine Wiederbestellung ist zulässig. Mittels eines Rotationssystems, nach dem alle zwei Jahre die Hälfte der Kommissionsmitglieder neu zu bestellen ist, soll einerseits die personelle Kontinuität gesichert, andererseits aber auch die Erneuerung innerhalb der Kommission garantiert werden. Die Bestellung endet durch Zeitablauf, durch Verzicht oder durch Tod, sowie durch schriftlichen und begründeten Widerruf der Bestellung auf Vorschlag des Menschenrechtsbeirates. Für den Fall des Ausscheidens eines Leiters/einer Leiterin oder Mitgliedes einer Kommission ist eine Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

 

 

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Quicklinks

   
 
 

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