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Der Menschenrechtsbeirat ist ermächtigt, jede Dienststelle der Sicherheitsexekutive und jeden Ort der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive durch eine Delegation oder eine Kommission zu besuchen. Die begleitende Überprüfung der Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive erfolgt durch Kommissionen. (§ 15c Abs. 1 SPG)
Aufgabe der Kommissionen des Menschenrechtsbeirates ist die Wahrnehmung einer unabhängigen Kontrolle der Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive sowie die Beobachtung der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt insbesondere bei Großveranstaltungen, Demonstrationen und Razzien. Besuche und Beobachtungen der Kommissionen erfolgen einerseits routinemäßig und flächendeckend, andererseits auf Grund bekannt gewordener Umstände. Sie brauchen nicht angekündigt zu werden.
Die Kommissionsmitglieder genießen eine privilegierte Stellung, die eine Voraussetzung für eine effektive Wahrnehmung ihrer Funktionen ist: Sie sind nicht verpflichtet, die Identität von Auskunftspersonen preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen. Dies versetzt sie in die Lage, Informanten die vertrauliche Behandlung ihrer Mitteilungen zu garantieren. Ebenso wie der Beirat sind auch die Kommissionen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
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