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Sicherheitspolizeigesetz | Drucken |


Die für den Menschenrechtsbeirat maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich in den §§ 15a - c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG).

Mit § 15a SPG hat erstmals eine Verfassungsbestimmung Eingang in das SPG gefunden, um einerseits dem Menschenrechtsbeirat als einen zur Wahrung der Grundrechte berufenen Organ eine maximale institutionelle Garantie und andererseits die Unabhängigkeit seiner Mitglieder zu sichern.

Diese Verfassungsbestimmung wurde allerdings mit dem ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungs-gesetz (BGBl. I Nr. 2/2008) aufgehoben und der Absatz somit zu einem einfachen Gesetz ausgestaltet.

§§ 15a - c SPG zum Download.

 

 

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Quicklinks

   
 
 

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