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Geschäftsordnung des MRB | Drucken |


Gemäß § 15c Abs 6 SPG hat der Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Menschenrechtsbeirates mit Verordnung eine Geschäftsordnung des MRB zu erlassen, welche neben der Willensbildung bei der Erstattung von Empfehlungen insbesondere die Einberufung, den Ablauf und die Protokollierung von Sitzungen, die Kriterien für das Vorliegen einerqualifizierten Mindermeinung und die Durchführung von Besuchen bei Dienststellen durch Delegationen und Kommissionen regelt.

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates zum Download.

 

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