|
Richtlinien für Struktur und Aufgabe der Kommissionen |
| Drucken | |
|
Gemäß § 15b Abs 1 MRB-GO hat der Menschenrechtsbeirat Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben und die Struktur der Kommissionen zu erlassen. Darin ist insbesondere die Zusammensetzung der Kommissionen und ihre Arbeitsweise, insbesondere für die Besuche, die Erstellung von längerfristigen Planungen und Berichten, die Berichterstattung an den Beirat sowie die Teilnahme an polizeilichen Großeinsätzen auf Grund einer zeitgerechten vorherigen Verständigung durch die Sicherheitsexekutive zu regeln.
Die Richtlinien zum Download.
|