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Unabhängigkeit | Drucken |


Dem Menschenrechtsbeirat gehören elf Mitglieder und ebenso viele Ersatzmitglieder an, die bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden sind. (§ 15 a Abs. 2 SPG) 

Die Tätigkeit des Menschenrechtsbeirates betrifft einen Bereich staatlicher Aufgabenbesorgung, der ebenso wichtig wie rechtsstaatlich sensibel ist. Die wirksame und glaubwürdige Wahrnehmung einer Kontrollaufgabe in diesem Bereich setzt die Unabhängigkeit der kontrollierenden von der kontrollierten Einrichtung voraus. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sowohl die Einrichtung des Menschenrechtsbeirates als solches, wie auch die Weisungsfreiheit seiner Mitglieder durch die Bestimmung des § 15 a SPG verankert sind.

Darüber hinaus unterliegen die Mitglieder des Menschenrechtsbeirates der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.

 

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Quicklinks

   
 
 

Menschenrechtsbeirat der Republik Österreich, Geschäftsstelle | Minoritenplatz 9, 1014 Wien
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