English Francais Espanol   Magyar Japanese

 

 
 

 

 
   

 
 

viagra 100

Mandat | Drucken |


Die Gründung des Menschenrechtsbeirates im Bundesministerium für Inneres geht auf zwei Empfehlungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT - Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Dragrading Treatment or Punishment)  aus den Jahren 1990 und 1994 zurück. Darin wurde zunächst die Einrichtung eines so genannten „Haftbeirates“ angeregt, der die Haftbedingungen in den Polizeigefangenenhäusern kontrollieren sollte. Als am 1. Mai 1999 der Asylwerber Marcus Omofuma im Zuge seiner Abschiebung im Polizeigewahrsam zu Tode kam, wurde die Schaffung eines Gremiums zur Wahrung der Menschenrechte vorangetrieben und mit der Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 1999 in den §§ 15a - c SPG (verfassungs-)gesetzlich verankert:

Der Bundesminister für Inneres wird in Fragen der Wahrung der Menschenrechte vom Menschenrechtsbeirat beraten. Hiezu obliegt es dem Menschenrechtsbeirat, die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten Behörden und der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte zu beobachten und begleitend zu überprüfen. Der Menschenrechtsbeirat wird hiezu aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig und hat diesem Verbesserungen vorzuschlagen. (§ 15a Abs. 1 SPG)

Aufgabe des Menschenrechtsbeirates ist also die Beratung des Bundesministers für Inneres in Fragen der Wahrung der Menschenrechte sowie die Beobachtung und begleitende Überprüfung der Vollziehung in diesem Bereich. Sein Mandat geht damit über den Vorschlag des CPT zur Errichtung eines Haftbeirates in doppelter Hinsicht hinaus: Zum einen ist seine Tätigkeit inhaltlich nicht auf die Prüfung der Situation angehaltener Menschen unter dem Aspekt ihrer menschenwürdigen Behandlung (Art. 3 EMRK) beschränkt, sondern es können – nach vom Beirat bestimmten Prioritäten – alle Aspekte der Menschenrechte im Kontext der gesamten Tätigkeit der Sicherheitsexekutive geprüft werden. Zum zweiten ist der Beirat auch nicht darauf beschränkt, Kontrollen durchzuführen und Missstände aufzuzeigen.

Im Rahmen der Aufarbeitung von umfangreichen Themenbereichen und der Erstattung von Verbesserungsvorschlägen an den Bundesminister für Inneres wird der Menschenrechtsbeirat vielmehr auch inhaltlich-konzeptiv tätig. Dabei kann er sowohl Aspekte der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben durch die Sicherheitsexekutive als auch organisatorische Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit aus menschenrechtlicher Sicht aufgreifen. Zu nennen sind z.B. die Berichte des Beirates zu Problemabschiebungen, zur Medizinischen Betreuung angehaltener Personen, zum Thema Einsatz polizeilicher Zwangsgewalt – Risikominimierung in Problemsituationen und zu Menschenrechten in der Aus- und Fortbildung der Sicherheitsexekutive.

Die Tätigkeit des Menschenrechtsbeirates zielt somit nicht auf eine Kontrolle im Einzelfall oder von Einzelpersonen, sondern vielmehr auf die strukturelle und institutionelle Ebene ab. Diese Ausrichtung unterscheidet den Beirat ganz klar von den Aufgaben der Strafjustiz, der Unabhängigen Verwaltungssenate oder der Disziplinarbehörden.

In erster Linie hat der Menschenrechtsbeirat also die Aufgabe, strukturelle Gegebenheiten der Polizeitätigkeit aus menschenrechtlicher Sicht zu analysieren. Dies kann zwar durchaus auch aus Anlass und am Beispiel signifikanter Einzelfälle geschehen, entscheidend ist es für den Beirat jedoch, Missstände und Übergriffe nicht als isolierte Einzelvorkommnisse zu begreifen, sondern als solche, die ihre Ursachen im System haben. Durch die Erstattung entsprechender Verbesserungsvorschläge liegt die Aufgabe des Beirates auch darin, präventiv im Sinne des Menschenrechtsschutzes bei der Aufgabenbesorgung durch die Sicherheitsexekutive zu wirken.

Der Menschenrechtsbeirat ist ermächtigt, jede Dienststelle der Sicherheitsexekutive und jeden Ort der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive durch eine Delegation oder eine Kommission zu besuchen. Die begleitende Überprüfung der Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive erfolgt durch Kommissionen; diese sind nach regionalen Gesichtspunkten in solcher Anzahl einzurichten, daß die Aufgabenerfüllung gewährleistet ist. (§ 15 c Abs. 1 SPG)

Der Beirat beschränkt sich nicht darauf, im Allgemeinen und im Unverbindlichen zu verbleiben. Es ist vielmehr seine Aufgabe, eine flächendeckende Evaluierung staatlicher Aufgabenordnung unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte sicherzustellen. Dazu bedient er sich regional organisierter Expertenkommissionen. Die Kommissionen haben somit vor Ort gleichsam als „Augen und Ohren des Menschenrechtsbeirates“ die Arbeit der begleitenden Überprüfung der Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive zu leisten.

Aufgabe des Menschenrechtsbeirates ist aber letztlich auch, das allgemeine Bewusstsein für die Wahrung der Menschenrechte im Bereich der Sicherheitsexekutive zu schärfen.

 

 

...zurück!   

 

Quicklinks

   
 
 

Menschenrechtsbeirat der Republik Österreich, Geschäftsstelle | Minoritenplatz 9, 1014 Wien
office@menschenrechtsbeirat.at     |    +43 (0) 1 53126 3501