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2007 - Polizei als Täter? Umgang des Staates mit Misshandlungsvorwürfen | Drucken |

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Zusammenfassung

In dieser Situation sollte zu einer raschen, umfassenden und unabhängigen Ermittlung gefunden werden. Dies kann nach Meinung des Menschenrechtsbeirates nur durch den Einsatz einer professionell ausgebildeten, ausgestatteten und ebenso agierenden Ermittlungseinheit gewährleistet werden, die mit entsprechender Unabhängigkeit ausgestattet ist.


Vom Menschenrechtsbeirat begrüßt wird die von den Staatsanwaltschaften nur äußerst zurückhaltend gepflogene Praxis, BeschwerdeführerInnen wegen Verleumdung strafrechtlich zu verfolgen. Dies kann jedenfalls mit dazu beitragen, dass Meldungen von Verdachtsfällen nicht aus Angst vor möglichen negativen Folgen unterlassen werden.


Insgesamt gelangt der Menschenrechtsbeirat jedoch zu dem Ergebnis, dass das österreichische System der Untersuchung, Aufklärung und Sanktionierung von möglichen Misshandlungen durch die Sicherheitsexekutive viel zu sehr von strafrechtlichen Gesichtspunkten determiniert ist. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass ein Großteil der den Staatsanwaltschaften zugeleiteten Anzeigen und Verdachtslagen kein strafrechtliches Substrat aufweisen und deswegen einzustellen sind. Im Bereich der Sicherheitsbehörden werden an einmal derart beendete Verfahren jedoch üblicherweise keine weiteren Folgen bzw. Aufarbeitung geknüpft.


Aus menschenrechtlicher Sicht steht nicht die Straflosigkeit von Misshandlungen und sonstigem Fehlverhalten der Polizei im Vordergrund, sondern ihre Folgenlosigkeit: Nicht jedes Fehlverhalten der Exekutive stellt notwendigerweise ein Strafdelikt dar, ist aber dennoch in Anbetracht des Gewaltmonopols der Sicherheitsexekutive aus menschenrechtlicher Sicht höchst sensibel und relevant.


Der Menschenrechtsbeirat kommt zu der Schlussfolgerung, dass dieses primär am Strafrecht orientierte System dem menschenrechtlichen Anspruch einer schnellen, unabhängigen und effizienten Untersuchung und Aufklärung möglicher Misshandlungen nicht Genüge tut. Zur Lösung der aufgezeigten Problematik ist daher eine menschenrechtliche Gesamtsicht und damit verbunden eine grundlegende Systemänderung erforderlich.


Der Menschenrechtsbeirat schlägt daher insbesondere die Schaffung einer wirklich unabhängigen Ermittlungseinheit mit der primären Aufgabe, jeden Vorwurf einer Misshandlung und jeden Polizeieinsatz mit Waffengebrauch im Sinne des WGG (einschließlich der Ausübung von Körperkraft) in schneller und professioneller Weise im Hinblick auf eine mögliche Menschenrechtsverletzung zu untersuchen, vor. Wesentliches Kriterium ist die rasche und umfassende Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf eine mögliche Menschenrechtsverletzung, und zwar unabhängig davon, ob diese letztlich strafrechtsrelevant ist oder nicht. Erst nach der Klärung des Sachverhalts mit allen polizeilichen Ermittlungsbefugnissen sollten in einem weiteren Schritt die möglichen Folgen eines festgestellten Fehlverhaltens von Angehörigen der Sicherheitsexekutive diskutiert und aus den zur Verfügung stehenden Optionen die im konkreten Fall als am besten geeignet erscheinenden Maßnahmen ausgewählt werden. Die möglichen Folgen dieses Fehlverhaltens reichen von einer Mediation zwischen Opfer und Täter über verschiedene Formen der Wiedergutmachung (Eingeständnis des Fehlverhaltens durch das Organ und/oder die betroffene Behörde, öffentliche Entschuldigung gegenüber dem Opfer, finanzielle Entschädigung und sonstige Formen der Genugtuung), Disziplinarmaßnahmen, bis hin zu strukturellen Reformen (Änderung von Gesetzen, Verordnungen, Erlässen etc.) und Trainingsmaßnahmen.

Diese Schritte sollten nach Möglichkeit von einer Kommission gesetzt werden, die sich aus MenschenrechtsexpertInnen, ÄrztInnen und sonstigen qualifizierten Personen zusammensetzen. Im Hinblick auf mögliche Disziplinarmaßnahmen erscheint es zudem sinnvoll, die unmittelbaren Dienstvorgesetzten der involvierten BeamtInnen in die Aufarbeitung mit einzubeziehen.

Über die genauere Ausgestaltung einer derartigen Kommission hat sich der Beirat letztlich nicht auseinander gesetzt, weil dazu ein politischer Wille vorhanden sein müsste. Der Beirat wäre allerdings bereit, bei vorhanden eines derartigen breiten Konsenses den Faden wieder aufzunehmen.

In dieser Situation sollte zu einer raschen, umfassenden und unabhängigen Ermittlung gefunden werden. Dies kann nach Meinung des Menschenrechtsbeirates nur durch den Einsatz einer professionell ausgebildeten, ausgestatteten und ebenso agierenden Ermittlungseinheit gewährleistet werden, die mit entsprechender Unabhängigkeit ausgestattet ist.

Der Menschenrechtsbeirat (MRB) hat als Beratungsgremium des Bundesministers für Inneres die Aufgabe, die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte begleitend zu prüfen. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Beirates und seiner sechs Kommissionen liegt dabei im Aufzeigen struktureller Mängel und darin, durch Verbesserungsvorschläge Menschenrechtsverletzungen präventiv entgegenzuwirken.


Der nun vorliegende dritte Band der Schriftenreihe des MRB beleuchtet den Umgang der staatlichen Institutionen (Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht) mit Misshandlungsvorwürfen unter Beachtung internationaler Verpflichtungen zur Verhütung und Bestrafung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Teil 1 zeigt für die Zukunft Entwicklungsperspektiven für einen besseren Umgang mit derartigen Vorwürfen auf. Teil 2 erläutert die von Österreich übernommenen internationalen Verpflichtungen sowie die geltenden innerstaatlichen rechtlichen Rahmenbedingungen. Teil 3 schließlich stellt anhand einer Untersuchung aller im Jahr 2004 im Zuständigkeitsbereich der Oberstaatsanwaltschaft Wien (Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland) gegen ExekutivbeamtInnen eingeleiten einschlägigen Strafverfahren das Zusammenspiel der staatlichen Institutionen dar.


In strafrechtlicher Hinsicht werden Misshandlungsvorwürfe und Verdachtsfälle überschießender Gewalt durch Organe der Sicherheitsexekutive zunächst rasch und professionell erhoben, und zwar in Wien in der Regel durch das Büro für Besondere Ermittlungen (BBE) und in den Bundesländern durch vorgesetzte Polizeidienststellen. Diese Erhebungen werden allerdings durch Erlässe inhaltlich und zeitlich limitiert, sie sollen möglichst binnen 24 Stunden beendet sein und der Staatsanwaltschaft übermittelt werden. Der Grund dafür liegt darin, dass möglichst bald eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet werden soll, um ein unabhängiges Verfahren zu garantieren. Im Sinne einer vollständigen Erhebung aller relevanten Fakten erweist sich diese Frist jedoch vielfach als zu kurz. Die gerichtlichen Vorerhebungen wiederum nehmen in der Regel mehrere Woche oder sogar Monate in Anspruch und beschränken sich vielfach auf die Vernehmung von Verdächtigen und ZeugInnen, wodurch jedoch meist keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können.


Das wesentliche Dilemma der derzeitigen Situation besteht also darin, dass die rasche und umfassende Untersuchung nicht unabhängig und die unabhängige Untersuchung nicht rasch und umfassend ist.

 

 

   
 
 

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